Ja, grundsätzlich müssen Sie im Erbfall auch eine Erbschaftssteuer entrichten.
Jedoch hat der Gesetzgeber für die Erben Freibeträge festgelegt. Das bedeutet, dass KEINE Erbschaftssteuer zu entrichten ist, wenn der Wert des Nachlasses bestimmte Vermögenswerte nicht überschreitet. Die Höhe des Freibetrages ist jedoch nicht immer gleich. Je näher der Erbe dem Erblasser stand, desto höher ist der Freibetrag. Das Gesetz legt diese Nähe in bestimmten Steuerklassen fest. Diese Steuerklasse ist nicht mit der Steuerklasse zu verwechseln, die für die Einkommensteuer festgelegt ist.
Steuerklasse I:
Hierzu zählen die engsten Verwandten und Partner.
1. der Ehegatte und der Lebenspartner,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II:
In dieser Steuerklasse finden Sie insbesondere Kinder und Eltern der Erblasser.
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2. die Geschwister,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4. die Stiefeltern,
5. die Schwiegerkinder,
6. die Schwiegereltern,
7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.