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Pflichtteil

Sie sind in einem Testament nicht bedacht worden?  Sie möchten wissen, ob Ihnen gleichwohl erbrechtliche Ansprüche zustehen?


1. Pflichtteil - Was ist das?

Durch den so genannten Pflichtteil wird sichergestellt, dass bestimmte Angehörige eines Erblassers unabhängig von dessen Willen in einem gesetzlich bestimmten Umfang am Nachlass zu beteiligen sind.

2. Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Wer pflichtteilsberechtigt ist, steht im Gesetz. Danach steht der Pflichtteil ausschließlich

- Abkömmlingen,
- Eltern
- dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner

des Erblassers zu.


3. Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch?

Voraussetzung für das Entstehen eines Pflichtteilsanspruches ist, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen - Testament - Personen von der Erbfolge ausgeschlossen und damit enterbt hat. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein als Erbe berücksichtigter pflichtteilsberechtigt sein, nämlich dann, wenn der Erbteil z.B. beschränkt oder belastet ist.

4. Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsanspruch?

Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten richtet sich gegen den bzw. die Erben des Erblassers, d.h. diejenigen Personen, die vom Erblasser testamentarisch als Erben eingesetzt wurden.


5. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich nach dem gesetzlichen Erbteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

6. Wie wird der Pflichtteilsanspruch abgegolten?

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nicht auf bestimmte Gegenstände der Erbmasse. Er ist vielmehr ein Anspruch auf Geld in Höhe der Pflichtteilsquote am Nachlass.


7. Wann wird der Pflichtteilsanspruch fällig?

Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten entsteht sofort, ist somit bei Eintritt des Erbfalls fällig.


8. Was mache ich, wenn ich pflichtteilsberechtigt bin?

Die Verfolgung erbrechtlicher Ansprüche birgt doch recht zahlreiche Fallstricke. Hier ist in jedem Fall anzuraten, dass Sie eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen sollten. Innerhalb der Beratung kann z.B. auch ermittelt werden, ob Ihnen auch noch Ansprüche wegen Schenkungen zustehen, die der Erbe in den letzten Jahren vorgenommen hat.

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